1. Allgemeines
1.1 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend; die Zwischenvermietung ist vorbehalten.
1.2 Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Bei Auftragserteilung gelten diese als anerkannt.
1.3 Alle Mietverträge mit dem Vermieter kommen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für künftige Mietvertrage zwischen den
Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Aufträge außerhalb von reinen Mietverträgen werden im gesetzlichen Rahmen als Werksverträge behandelt.
1.4 Alle Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten. Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind - soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder
Verwendbarkeit betreffen - unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch den Vermieter bestätigt worden sind.
2. Mietzeiten / Mietpreisgestaltung / Zahlungsbedingungen/Gutschrift
2.1 Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Preise beinhalten nicht Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Demontage, Müllentsorgung oder sonstige
Dienstleistungen, die über die reine Gestellungen der Mietgegenstände hinausgehen. Diese werden extra ausgewiesen.
2.2 Die Mietpreise gelten, soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, für drei Tage incl. An- und Ablieferungstag. Für Mietzeitraumverlängerungen werden entsprechend angepasste
Mietzeitraumfaktoren bei der Berechnung zu Grunde gelegt.
2.3 In der Regel ist eine Vorkasse in Höhe von 50% (brutto) vereinbart, welche bei Anlieferung der Mietgegenstände fällig wird. Zahlung bar oder per EC-Karte möglich. Sonderregelungen sind
schriftlich im Angebot bzw. Auftrag beschrieben.
3. Beginn des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern nicht zwischen den Parteien im Mietvertrag ein hiervon abweichender Zeitpunkt
vereinbart ist. Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.
4. Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Mietzeit einerseits sowie am Wert des
Mietgegenstandes andererseits und sichert sämtliche Ansprüche des Vermieters. Die Kaution sichert sowohl den Mietpreis als auch den Wert des Mietgegenstandes. Der Vermieter kann sich wegen ihrer
fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu
erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters während der Mietzeit ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist
verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses baldmöglichst abzurechnen und die nicht zu Sicherungszwecken erforderliche Kaution zurückzuerstatten.
5. Kündigung des Mietverhältnis
5.1 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes kündigen.
In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen:
5.1.
1. 50 % des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 59. und dem 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
2. 75 % des Nettomietzinses zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
3. 80 % des Nettomietpreises zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als zehn Tage vor Mietbeginn erfolgt.
5.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden auf Seiten des Vermieters nachzuweisen.
6. Mitteilungspflicht des Mieters/ Qualitätskontrolle
6.1 Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
6.2 Diebstahl von Mietgut hat der Mieter sofort nach Entdecken dem Vermieter anzuzeigen.
7. Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten des Mieters
7.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang
sach- und fachgerecht zu behandeln sowie die Mietsache vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7.2 Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die
notwendigen Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.
Der Mieter ist berechtigt, die Reparaturen durch ein ausgewähltes Fachunternehmen vornehmen zu lassen, wenn die Reparatur schneller und kostengünstiger durchgeführt werden kann und der Vermieter
dies zuvor genehmigt hat. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.
7.3 Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der
Mieter verpflichtet, den
Vermieter entweder telefonisch oder per E-Mail unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen seit Zugriff zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des
Vermieters hinzuweisen.
7.4 Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung des
Vermieters an einen anderen Einsatzort zu verbringen.
7.5 Soweit sich aus der ordnungsgemäßen oder missbräuchlichen Verwendung des Mietgegenstandes Forderungen Dritter ergeben (Steuern, Bußgelder o.a.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von
evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit ein unmittelbarer Ausgleich gegenüber den anfordernden Dritten durch den Mieter nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann.
8. Haftungsfreizeichnung für Feuer, Einbruch, Diebstahl und Zerstörung des
Mietgegenstandes
8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstande nicht gegen Diebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.
8.2 Bodenbeläge werden dem Kunden zum Neupreis berechnet, wenn diese auf Kundenwunsch zerschnitten werden oder so stark verschmutzt sind, dass eine Reinigung nicht mehr möglich ist (Kaugummi,
Fette, Öle, Sand etc.)
9. Rückgabe des Mietgegenstandes
9.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt mangelfrei zurückzugeben. Ist die Mietsache verschmutzt, kann der
Vermieter die Reinigungskosten dem Mieter aufgeben, insbesondere bei Verunreinigungen, die über das normale Maß hinaus gehen.
9.2 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist die vollständige Kontrolle am Sitz des Mieters nicht möglich (Rücktransport durch Dritte), so akzeptiert der Mieter, dass
die endgültige Kontrolle und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Mieter hat das Recht, bei dieser Kontrolle anwesend zu sein. Dieses muss dann in den nächsten
48 Std. nach dem Eintreffen bei dem Vermieter erfolgen. Macht der Mieter von der Möglichkeit der Anwesenheit bei der Kontrolle keinen Gebrauch, so ist er an die Feststellungen des
Vermieters gebunden.
9.3 Ist die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch den Mieter zu vertretenden Umstand unmöglich oder übersteigen notwendig werdende Reparaturmaßnahmen den Zeitwert um mehr als zehn
Prozent, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zuzüglich einer Wiederbeschaffung - Kostenpauschale in Höhe von 10 Prozent zu zahlen.
9.4 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zu zahlen, soweit der Vermieter nachweist, dass er in dieser Zeit den
Mietgegenstand hätte vermieten können.
9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10. Ende des Mietvertrages
10.1 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf einer fest vereinbarten Mietzeit.
10.2 Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn - der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Absatz 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist, -
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, - der Mieter im Sinne der Insolvenzordnung seine Zahlung einstellt, - der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den
Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt, - der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht
vereinbarten Ort verbringt.
11. Anlieferung und Abholung
Die Anlieferung und Abholung durch den Vermieter, hat wie vorab abgestimmt, pünktlich zu erfolgen. Der Vermieter kann für verspätete Lieferung basierend auf höherer Gewalt nicht haftbar gemacht
werden.
Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde direkt hinter der ersten Türe, wenn nicht anders vereinbart. Der Anlieferungsweg muss LKW gerecht und frei sein. Sollte dieses nicht möglich
sein, hat der Mieter dieses vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.
12. Schadensersatz
12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 138 BGB befreien kann und bei Vorliegen
einfacher Fahrlässigkeit in soweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden
Gegenstand der streitigen Forderung sind sowie nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz in Rede steht.
12.2 Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf die jeweils unmittelbar entstehenden Schäden.
12.3 Eine weitergehende Haftung des Vermieters verbleibt nur insofern, als der Schaden durch eine gesetzliche Haftpflicht des Vermieters gedeckt ist.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Mieter ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Forderungen gestattet, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt
sind.
14. Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.